Satzung des Landesverbandes der Bergmanns-, Hütten und Knappenvereine des Saarlandes e.V.

§ 1 Name und Sitz

1. Der Landesverband trägt den Namen „Landesverband der Bergmanns-, Hütten- und Knappenvereine des Saarlandes e.V.” nachfolgend „Landesverband“ genannt. Er ist der freiwillige Zusammenschluß der Bergmanns-, Hütten- und Knappenvereine sowie der St. Barbara-Bruderschaften unter Wahrung der Eigenständigkeit der Mitgliedsverei-ne.

2. Der Landesverband ist keine Sozial – oder Rechtsvertretung

3. Der Landesverband hat seinen Sitz in Saarlouis und ist dort im Vereinsregister einge-tragen.

 

§ 2 Aufgaben und Ziele

1. Der Landesverband ist eine freie Standesvereinigung der Berg- und Hüttenleute. Er ist politisch, gewerkschaftlich und konfessionell neutral. Ihm obliegt die Wahrung der Tradition und des Ansehens des Standes der Berg- und Hüttenleute.

2. Der Landesverband pflegt Kontakte zu Bergmanns-, Hütten- und Knappenvereine im europäischen Raum. Er ist Mitglied im „Bund Deutscher Bergmanns-, Hütten- und Knappenvereine e.V.”

3. Zur bergmännischen Tradition und Brauchtumspflege gehört der Besuch der Veran-staltungen der Bergmanns-, Hütten- und Knappenvereine und der St. Barbara-Bruderschaften sowie das Tragen der Bergmanns- und Hüttentracht.

4. Der Landesverband bezweckt in Zusammenarbeit mit seinen Mitgliedsvereinen und Mitgliedern bergmännisches Brauchtum zu erforschen, aufrecht zu erhalten, zu pflegen und zu vertiefen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Zu seinen besonderen Aufgaben gehört die Erhaltung bergmännischer Trachten und des bergmännischen Lied- und sonstigen Kulturgutes.

5. Der Landesverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften des 3. Abschnittes der Abgabenverordnung 1977 vom 16.03.1976 in der jeweiligen gültigen Fassung. Etwaige Gewinne des Landesverbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Alle Mittel des Landesverbandes sind nur für Aufgaben, die der Satzung entsprechen, zu verwenden. Der Nachweis über die Verwendung der Mittel ist ordnungsgemäß durch Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu führen. Der Landesverband ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Landesverbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

6. Der Landesverband unterstützt und fördert die Jugendarbeit der Mitgliedsvereine so-wie bergmännische Musikkapellen, Spielmannszüge, Theatergruppen und Chöre.

 

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Landesverbandes kann jeder Bergmanns-, Hütten- und Knappenverein, jede St. Barbara-Bruderschaft und jeder Verein, der sich mit Zweck und Aufgaben des Landesverbandes verbunden fühlt, werden.

2. Mitglieder können auch natürliche oder juristische Personen werden.

3. Über Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Landesverbandes an.

4. Personen, die sich um den Landesverband in besonderer Weise verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Landesvorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Im Übrigen kann der Landesverband eine Ehrenordnung aufstellen (§ 8 Abs. 15).

5. Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a) Auflösung des Landesverbandes oder des Mitgliedsvereins,

b) Austritt des Mitglieds, der schriftlich bei dem Vorstand durch einen eingeschriebenen Brief mit einer Frist von 3 Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres zu erklären ist,

c) Ausschluss wegen Zuwiderhandlungen gegen die Landesverbandsinte- ressen. Der Ausschluss kann nur durch die Mitgliederversammlung mit Zwei- drittelmehrheit beschlossen werden.

 

§ 4 Mitgliedsbeiträge

Der Landesverband erhebt von seinen Mitgliedern einen pauschalen Mitgliedsbeitrag, der von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

 

§ 5 Organe

1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung.

2. Ausführendes Organ ist der Landesvorstand.

 

§ 6 Mitgliederversammlung

1.Die Mitgliederversammlung im Sinne des § 32 BGB ist möglichst im ersten Halbjahr eines jeden Geschäftsjahres einzuberufen. Die Möglichkeit, bei dringendem Bedarf außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen, bleibt davon unberührt.

2. Die Einladung ist den Mitgliedern schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung, des Tagungsortes und der Zeitpunkt bei Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zuzuleiten. Jedes Mitglied hat das Recht weitere Anträge zur Tagesordnung bis spätestens

2 Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen. Über die Zulassung verspätet eingegangener Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung

3. Jeder Mitgliedsverein und jede sonstige juristische Person haben als Mitglied 3

Stimmen. Natürliche Personen und Ehrenmitglieder haben als Mitglied eine Stimme.

4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der Stimmen der Mitglieder vertreten ist.

 5. Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit sich aus dem Gesetz oder der Satzung nichts anders ergibt. Bei

Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen; ist auch dieser Wahlvorgang erfolglos, entscheidet bei Personenwahlen das Los. Sachbeiträge gelten als ungültige Stimme. Enthaltungen zählen als nicht abgegebene Stimmen.

6. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung

7. Abstimmungen und Wahlen erfolgen nur geheim, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird.

8. Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Entscheidungen:

a) Wahl des Landesvorstandes

b) Wahl von 2 Kassenprüfer und einem Stellvertreter

c) Änderung der Satzung

d) Entlastung des Landesvorstandes und Abberufung einzelner Mitglieder

e) Beschlussfassung über Ausschluss von Mitgliedern

f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

g) Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Landesvorstandes

h) Ernennung von Ehrenvorsitzenden auf Vorschlag des Landesvorstandes

i) Mitgliedschaften in internationalen Standesorganisationen

j) Wahl von Delegierten zur Vertretung in nationalen Standesorganisationen

k) Auflösung des Landesverbandes

 

§ 7

Die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren Das Protokoll ist vom Vorsitzenden, von der/dem Geschäftsführer/in und vom Schriftführer/in oder Protokollführer/in zu unterzeichen. Über die Genehmigung des Protokolls entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

 

§ 8 Landesvorstand

1. Der Vorstand des Landesverbandes besteht aus mindestes 15 Personen und zwar:

dem/der 1. Landesvorsitzenden

dem/der 2. Landesvorsitzenden

dem/der 1. Schatzmeister/in

dem/der 2. Schatzmeister/in

dem/der 1. Geschäftsführer/in

dem/der 2. Geschäftsführer/in

dem/der 1. Protokollführer/in

dem/der 2. Protokollführer/in

einem/einer Vertreter/in der Jugend

dem/der Juristischen Berater/in

dem/der Pressevertreter/in

und den Besitzern, deren Anzahl auf 4 begrenzt sein soll.

2. Zum geschäftsführenden Vorstand gehören:

der/die Landesvorsitzende

der/die stellv. Landesvorsitzende

der/die Schatzmeister/in

der/die Geschäftsführer/in

3. Der Landesvorstand wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch den/die Landesvorsitzende/n und die/den stellv. Landesvorsitzende/n vertreten. Jeder ist für sich alleine vertretungsberechtigt. Verbandsintern wird bestimmt, dass der 2. Landesvorsitzende den/die 1. Vorsitzende/n nur im Verhinderungsfall vertritt.

4. Der/die Vorsitzende hat das Recht, die Bezeichnung „Präsident/in des Landesverbandes” zu führen.

5. Der Vorstand kann einen Ältesten- oder sonstigen Beirat berufen.

6. Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder führen die Geschäfte nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl durch die Mitgliederversammlung weiter. Eine vorzeitige Abberufung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder kann nur mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.

7. Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes des geschäftsführenden Vorstandes rückt für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung jeweils dessen gewählter Stellvertreter/in nach.

8. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Landesvorstandes. Er hat die Be-schlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen. Der/Dem 1. Vorsitzenden obliegt die Führung und Repräsentation.

9. Der Vorstand ist vom/von der Landesvorsitzenden einzuberufen. Außerordentliche Vorstandssitzungen sind vom/von der Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem ge-schäftsführenden Vorstand einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes sie beantragt haben.

10. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder des Vorstandes an-wesend sind.

11. Die Einladungsfrist für die Vorstandsitzungen beträgt 4 Wochen. Sie kann in drin-genden Fällen im Einverständnis der Mehrheit der Vorstandsmitglieder auf eine Woche abgekürzt werden.

12. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

13. Über die Sitzung sind Niederschriften anzufertigen, die vom/von der 1. Vorsitzen-den, dem/der Geschäftsführer/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichen sind. Beschlüsse sind wörtlich aufzunehmen.

14. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

15. Der Vorstand kann eine Ehrenordnung beschließen.

 

§ 9 Finanzierung

1. Alle Einnahmen dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

2. Zuschüsse von staatlichen Stellen, Unternehmen und Verbänden sowie Spenden werden vom Landesvorstand verwaltetet.

 

§ 10 Ausgaben

1. Die Mitarbeit in einem Organ des Landesverbandes ist grundsätzlich ehrenamtlich. Nachgewiesene Ausgaben werden im Rahmen der Angelegenheit und der verfügbaren Mitteln erstattet.

2. Die Kosten für die Teilnahme an den Mitgliederversammlungen tragen die Mitglieder.

 

§ 11 Kassenprüfung

1. Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer haben die Aufgabe, die jährliche Kassenprüfung vorzunehmen.

2. Über die Kassenprüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von den Kassenprü-fern zu unterzeichnen und in der Mitgliederversammlung zu verlesen ist. Diese Nieder-schrift ist dem Protokoll der Mitgliederversammlung beizufügen und gilt als Bestand die-ses Protokolls.

3. Die Kassenprüfer sind berechtigt, zwischenzeitlich Prüfungen vorzunehmen.

 

§ 12 Auflösung

1. Die Auflösung des Landesverbandes ist nur möglich, wenn dreiviertel der stimmbe-rechtigten Anwesenden der Mitgliederversammlung zustimmen und mindestens die Hälfte aller Mitgliedsvereine des Landesverbandes einen entsprechenden Antrag beim Vorstand eingebracht haben. Der/Die Vorsitzende hat bei Vorlage eines solchen Antra-ges eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Frist von 4 Wochen einzuberufen.

2. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Landesverbandes ist das Vereinsvermögen nach Erledigung aller Verbindlichkeiten ausschließlich, unmittelbar und nicht zweckentfremdet den Trägern von Bergbaumuseen und Schaubergwerken, soweit die Träger gemeinnützig sind und zum Zeitpunkt der Auflösung des Verbandes diesem angehören, zu gleichen Teilen zuzuführen. Sofern eine solche Verwendung nicht möglich ist, fällt das Vermögen an das Saarland.

 

§ 13 Mitteilung des Landesverbandes

Mitteilungen und Nachrichten des Landesverbandes werden durch Rundschreiben an die Mitglieder gerichtet.

 

§ 14 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Die erste Satzung des Landesverbandes Saar der Berg-, Hütten- und Knappenvereine des Saarlandes und der Pfalz e.V. wurde am 02. März 1969 von der Delegiertenver- sammlung in Ottweiler/Saar verabschiedet und von der Delegiertenversammlung am 03. Februar 1974 in Saarlouis-Fraulautern in einer außerordentlichen Delegiertenver-sammlung geändert.

Die Delegiertenversammlung am 04. März 1989 änderte die Satzung.

 

Die Neufassung trat am 21. Juni 1989 durch die Eintragung ins VR 208 beim Amtsge-richt Ottweiler/Saar in Kraft.

 

Auf der Delegiertenversammlung vom 16. März 1991 wurde § 9 Abs. 2 geändert. (siehe Niederschrift vom 16. März 1991)

 

Die Satzung wurde in §§ 1, 4, 7, 8, 9,12, 13 und 16 geändert. (siehe Niederschrift vom 15. März 2003)

 

In der Delegiertenversammlung vom 06. Juni 2008 wurde die Satzung in §§ 2, 3, 6, 8, 9 und 13 geändert. (siehe Sitzungsniederschrift vom 06.Juni 2008).

 

In der Delegiertenversammlung vom 04.März 2017 wurde die Satzung in §§ 3, 4, 5, 6, 7, 8, 10, 11, 12 und 13 geändert (siehe Sitzungsniederschrift vom 04. März 2017)

 

In der Delegiertenversammlung vom 24. Juli 2021 wurde die Satzung in §§ 6 1 , 4  geändert. (siehe Sitzungsniederschrift vom 24. Juli 2021 )

 

Ehrenordnung

des Landesverbandes der

Bergmanns-, Hütten - und Knappenvereine

des Saarlandes e. V.

 

1. Ehrungen durch den Landesverband

1. Der Landesverband der Bergmanns-, Hütten- und Knappenvereine des Saarlandes e.V. (LvBHKS) ehrt seine Mitglieder (die Mitglieder der verbandsangehörigen Vereine) für langjährige verdienstvolle Tätigkeiten oder außerordentliche Leistungen im Bereich des Bergbau – und Hüttenwesens einschließlich der Traditions- und Brauchtumspflege. Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die sich im vorgenannten Bereich besondere Verdienste erworben haben, können Ehrungen auch erhalten, ohne Mitglied im Landesverband zu sein.

 

2. Folgende Ehrungen können verliehen oder vergeben werden:

a. Ehrenvorsitzende/r

b. Ehrenmitglied

c. Ehrenkreuz

d. Ehrennadel für besondere Verdienste

e. Ehrennadel in Gold f. Ehrennadel in Silber

g. Ehrenhauer

 

2. Ehrenvorsitzende/r und Ehrenmitglied

Zum/r Ehrenvorsitzenden können nur ehemalige Vorsitzende des Landesverbandes auf Vorschlag des Landesvorstandes ernannt werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt nach § 3 Absatz 4 der Verbandssatzung. Über die Ernennungen entscheidet die Mitgliederversammlung gemäß § 6 Nr. 8 der Verbandssatzung.

 

3. Ehrenkreuz

1. Das Ehrenkreuz wird für herausragende und langjährige Verdienste im berg- oder hüttenmännischen Bereich, insbesondere im Bereich der Verbands- und Vereinstätigkeit und der Traditions- und Brauchtumspflege, die weit über lokale Aktivitäten hinausgehen, verliehen.

2. Zusätzlich wird erwartet, dass sich die zu ehrende Person, vermittels der vorgenannten Aktivitäten, auch besondere Verdienste in anderen gesellschaftlichen Bereichen erworben hat.

 

4. Ehrennadel für besondere Verdienst

Die Ehrennadel für besondere Verdienste wird, ohne dass die Voraussetzung unter Nr. 3 vorliegen müssen, für besondere Verdienste bei berg- oder hüttenmännischen Aktivitäten oder im gesellschaftlichen Leben mit Bezug auf das Bergbau- oder Hüttenwesen, verliehen.

 

5. Ehrennadel in Gold

Die Ehrennadel in Gold wird für eine mindestens 40 – jährige verdienstvolle Tätigkeit, insbesondere als Vorstandsmitglied oder Trachtenträger, in einem berg- oder hüttenmännischen Verein verliehen.

 

6. Ehrennadel in Silber Die Ehrennadel in Silber wird für eine mindestens 25 – jährige verdienstvolle Tätigkeit, insbesondere als Vorstandsmitglied oder Trachtenträger, in einem berg- oder hüttenmännischen Verein verliehen.

 

7. Ehrenhauer

Die Ernennung zum Ehrenhauer kann, ohne dass die Voraussetzungen unter Nr. 3 – 6 vorliegen, für besondere Verdienste im berg- oder hüttenmännischen Bereich oder bei besonderen Anlässen, erfolgen.

 

8. Antrag und Entscheidung

1. Antragsberechtigt für die Ehrungen sind die Vorstände der Mitgliedsvereine und die Mitglieder des Landesvorstandes. Die Anträge sind schriftlich zu stellen und ausführlich zu begründen. Insbesondere sind konkrete und für das Entscheidungsgremium ohne weiteres nachvollziehbare Fakten vorzutragen, aus denen sich die Voraussetzungen für die jeweils beantragte Ehrung ergeben.

2. Über den Antrag entscheidet der Landesvorstand bzw. in den Fällen unter Nr. 2 die Mitgliederversammlung. Die Entscheidungen des Landesvorstandes sind zu begründen. Die Entscheidungen sind nicht anfechtbar.

3. Ein Rechtsanspruch auf Zuerkennung von Ehrungen besteht nicht.

 

9. Durchführung von Ehrungen

Die Ehrung soll grundsätzlich durch den/die Vorsitzende/n des Landesverbandes oder dessen/deren Stellvertreter/in oder einem besonderen Beauftragten im einem angemessenen öffentlichen Rahmen, regelmäßig in der Mitgliederversammlung erfolgen.

 

10. Aberkennung von Ehrungen

1. Ehrungen können aufgrund grob standeswidrigen, verbands- oder vereinsschädigenden Verhaltens aberkannt werden. Dies gilt insbesondere, wenn der Träger der Ehrung aus vorgenannten Gründen rechtswirksam von einem Mitgliedsverein des Landesverbandes ausgeschlossen wurde.

2. Die Aberkennung kann schriftlich unter von Gründen von demjenigen beantragt werden, der die Ehrung beantragt hat. Antragsberechtigt ist auch der Landesvorstand.

3. Über die Abererkennung entscheidet das Organ, das über die Ehrung entschieden hat.

4. Die Aberkennung ist dem Antragsteller und der betroffenen Person schriftlich unter Angabe von Gründen mitzuteilen.

 

11. Ehrengaben und Ehrengeschenke

Ehrengaben und Ehrengeschenke aus und zu besonderen Anlässen sind durch diese Ehrenordnung nicht berührt.

 

12. Diese Ehrenordnung tritt durch Beschluss des Landesvorstandes vom 01. Februar 2017 am 04. März 2017 in Kraf